Die „Technische Dokumentation“ ist ein wichtiger Teil des Sicherheitskonzepts aller Richtlinien und ist somit auch Teil des Lieferumfangs eines Service-Roboters. Erst durch sie wird die Installation und Inbetriebnahme, der Betrieb in allen Betriebsarten, Service und Wartung sowie Demontage und Recycling sicher, da sie die Anforderungen an die Umgebung festlegt, vor Restrisiken warnt, die notwendigen Schutzmaßnahmen und ggf. persönliche Schutzausrüstungen, die in den einzelnen Lebensphasen notwendig sind, beschreibt.
Im Schadensfall ist eine technische Dokumentation die beste Möglichkeit zum objektiven Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflicht durch den Hersteller und damit der CE-Konformität des Service-Roboters.
Die technische Dokumentation umfasst die Unterlagen, die in alle Phasen des PLC entstehen und Auskunft geben und lässt sich unterteilen in:
interne Dokumentation, zur Beschreibung der Prozesse, Verfahren, Produkteigenschaften, Prüfergebnisse, etc.
externe Dokumentation, die dem Service-Roboter beigelegt werden muss.

Alle technischen Unterlagen müssen
sicher
richtig
vollständig
verständlich
übersichtlich
nachvollziehbar
nachverfolgbar sein.
Weitere Information zur Technischen Dokumentation:
Maschinenrichtlinie 2006/42/EU, im Kapitel 1.7.4, 3.6.3, 4.4
ISO/IEC Guide 37: Gebrauchsanleitungen für technische Konsumgüter
VDI 4500 Blatt 1:2006; Technische Unterlagen – Begriffsdefinitionen und rechtliche Grundlagen
DIN EN IEC 82079:2021; Erstellung von Nutzungsinformationen (Gebrauchsanleitungen) für Produkte
Maschinen mit KI – zusätzliche Anforderungen an die technische Dokumentation
Kommt im Service-Roboter KI zum Einsatz, müssen grundsätzlich dieselben Anforderungen hinsichtlich Dokumentation eingehalten werden. In den z.Zt. gültigen EU-Richtlinien sind diese Anforderungen noch nicht eingearbeitet, sie lassen sich jedoch Anhang IV des „Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates „Zur Festlegung Harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union“ herleiten, und muss mindestens die folgenden Informationen enthalten (soweit sie für das betreffende KI-System von Belang sind):
Allgemeine Beschreibung des KI-Systems einschließlich:
– Zweckbestimmung, das System entwickelnde Person(en), Datum und Version des Systems
– gegebenenfalls Interaktion oder Verwendung des KI-Systems mit Hardware oder Software, die nicht Teil des KI-Systems selbst sind
– Versionen der betreffenden Software oder Firmware und etwaige Anforderungen in Bezug auf die Aktualisierung der Versionen
– Beschreibung aller Formen, in denen das KI-System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird
– Beschreibung der Hardware, auf der das KI-System betrieben werden soll
– falls das KI-System Bestandteil von Produkten ist: Fotografien oder Abbildungen, die äußere Merkmale, Kennzeichnungen und den inneren Aufbau dieser Produkte zeigen
– Gebrauchsanweisungen für die Nutzer*innen und gegebenenfalls Aufbau oder Installationsanweisungen
Detaillierte Beschreibung der Bestandteile des KI-Systems und seines Entwicklungsprozesses einschließlich:
– Methoden und Schritte zur Entwicklung des KI-Systems
– Entwurfsspezifikationen des Systems
– Beschreibung der Systemarchitektur
– ggf. Datenanforderung in Form von Datenblättern
– Bewertung der erforderlichen Maßnahmen der menschlichen Aufsicht
– ggf. detaillierte Beschreibung der vorab bestimmten Änderungen an dem KI-System und seiner Leistung
– verwendete Validierungs- und Testverfahren
Detaillierte Informationen über die Überwachung, Funktionsweise und Kontrolle des KI-Systems
– Detaillierte Beschreibung des Risikomanagementsystems (Artikel 9)
– Beschreibung aller an dem System während seines Lebenszyklus vorgenommenen Änderungen
– Aufstellung der vollständig oder teilweise angewandten harmonisierten Normen
– Kopie der EU-Konformitätserklärung
– Detaillierte Beschreibung des Systems zur Bewertung der Leistung des KI-Systems in der Phase nach dem Inverkehrbringen (Artikel 61)